Förderungen
Tiroler Fördertransparenzgesetz
Hiermit bringen wir Ihnen zur Kenntnis, dass die Landesregierung nach dem Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012 verpflichtet ist, bei Landesförderungen über einem Betrag von € 2.000 pro Förderart, die Bezeichnung der juristischen Person bzw. den vollständigen Namen der FörderempfängerInnen, die Postleitzahl, sowie die Art und Höhe der Förderung, jährlich dem Landtag bekannt zu geben und diese auf der Landeshomepage zu veröffentlichen.