Information
Förderung für Wärmepumpen
Seit fünf Jahren unterstützt das Land Tirol den Einbau von Wärmepumpen im privaten Neu-, Zu- oder Umbau nicht nur über die an Einkommensgrenzen gebundene Wohnbauförderung. Mit der einkommensunabhängigen Impulsförderung steht auch all jenen ein Förderprogramm zur Verfügung, die keine Wohnbauförderung in Anspruch nehmen. Die ursprünglich mit 31.12.2023 auslaufende Förderung wurde nunmehr verlängert.
Energieförderung für Umweltwärme
Der Einmalzuschuss für effiziente Erdwärme- oder Grundwasser-Wärmepumpen beträgt 3.000 Euro, für Luftwärmepumpen 700 Euro. Private Bauherren können um Landesförderung für Eigenheime mit bis zu zwei Wohnungen ansuchen. Damit erhalten auch Haushalte, die keinen Anspruch auf Wohnbauförderung haben, eine Energieförderung für die Nutzung klimafreundlicher Umweltwärme.
Online-Antrag ab 1. Jänner 2024
Ein Antrag zur Wärmepumpen-Förderung kann online unter www.tirol.gv.at/formulare gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag erst im Nachhinein, also nach Kauf und Inbetriebnahme der Anlage, einzubringen ist. Dem Antrag sind alle erforderlichen Beilagen (Erklärung des Fachunternehmens, Abschlussrechnung und Überweisungsbestätigung (-en), Energieausweis mit Anhang Tirol und der Baubescheid) anzufügen.
Befugtes Fachunternehmen wählen
Um Fördersicherheit zu erhalten, ist es wichtig, sich vor der Investition über die technischen Fördervoraussetzungen zu informieren. Die Installation der Wärmepumpe hat über ein befugtes Fachunternehmen zu erfolgen, das die entsprechende Ausführung gewährleistet.
Tirol 2050 energieautonom
Rund vierzig Prozent der gesamten Endenergie in Tirol fließt in den Gebäudebereich. Ziel der Tiroler Energiestrategie Tirol 2050 energieautonom ist es, den Energieverbrauch des Gebäudesektors spürbar zu senken und den Anteil erneuerbarer Energieträger nachhaltig zu erhöhen.
Online-Anträge können unter www.tirol.gv.at/formulare gestellt werden.
Richlinie zur Förderung hocheffizienter Wärmepumpen Jänner 2024
Fachunternehmer-Erklärung Wärmepumpe ab Jänner 2024
Listen förderbarer Wärmepumpen
Liste förderbare Grundwasser-Wärmepumpen
Liste förderbare Erd-Wärmepumpen
Liste förderbare Erd-Wärmepumpen (Direktverdampfer)
Liste förderbare Luft-Wärmepumpen
Förderung von Windmessungen für Windenergieprojekte
Mit der Präsentation der Tiroler Windenergiepotenzialstudie vom 28.04.2023 und der Vorlage der Studie zum Windenergiepotenzial an den Tiroler Landtag forciert die Landesregierung den Ausbau erneuerbarer Energieträger in Form von Windkraftanlagen als Ergänzung zu Photovoltaik und Wasserkraft.
Für die Planung und Umsetzung solcher Windkraftanlagen sind aufwendige Erhebungen des tatsächlichen Windpotenziales notwendig, weshalb die Tiroler Landesregierung potentielle Interessenten mit der gegenständlichen Förderung unterstützen möchte.
Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
Förderziel:
Ziel der Förderung ist die Prüfung potenzieller Standorte für Windenergieprojekte mit einer
Höchstleistung von mindestens 250 kW pro Projekt in Tirol anhand von konkreten Windmessungen.
Förderungssatz:
- Die Förderung beträgt 50% der förderungsfähigen Kosten.
- Die Förderung ist mit € 50.000,- je Projekt an einem Standort begrenzt.
- Die Förderung erfolgt nach Maßgabe die vorhandenen budgetierten Mittel.
- Die Mindestinvestitionssumme muss € 10.000 betragen.
Der Antrag zur Förderung von Windmessungen kann per E-Mail an die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at , Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck gestellt werden. Anträge werden rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.August 2023 (öffentliche Präsentation der Windkraftpotentialstudie für Tirol) und bis zum 31.12.2024 bearbeitet.
Antragsformular für die Förderung von Windmessungen für Windprojekte
Förderrichtlinien für Windmessungen
Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen
Mit 1. Jänner 2024 gibt es in Tirol eine neue Landesförderung für netzdienliche Stromspeichersysteme für Photovoltaik(PV)-Anlagen. Neben der Unterstützung für PV-Freiflächenanlagen auf bereits versiegelten Flächen wird damit von Landesseite ein weiteren Schwerpunkt zur Gewinnung und Nutzung von Sonnenenergie gesetzt. Die neue Landesförderung hat das Ziel, den Eigenverbrauchsanteil zu maximieren, die Stromkosten zu minimieren und die Netzauslastung zu optimieren.
Gefördert werden Stromspeicheranlagen, welche mit handelsüblichen Wechselrichtern mit Steuermöglichkeit kompatibel sind, um eine zeitgesteuerte Ladung des Speichers und damit eine netzdienliche Speicherbewirtschaftung programmieren zu können. Damit kann zugleich der Eigennutzungsgrades von 30-40% auf 60% erhöht werden.
Die Förderung beträgt 150 Euro pro Kilowattstunde (kWh) Speicherkapazität und ist mit zehn Kilowattstunden und 1.500 Euro begrenzt. Gefördert werden die ersten zehn kWh neuer Speicher wie auch die Erweiterung von bestehenden Speichern auf zehn kWh.
Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwandes der anhängigen Förderanträge können telefonische Auskünfte nur
Montag bis Donnerstag zwischen 10:00 und 11:45 Uhr
unter der Durchwahl 0512/508 2479 bzw. 2495 erteilt werden.
Hinweis:
- Sämtliche Belege und Rechnungen haben auf den Förderwerber zu lauten.
Zudem müssen Rechnungen nachweislich vom Förderwerber bezahlt worden sein.
Abweichungen davon sind der Förderstelle durch Übergabe-, Schenkungs- und Kaufverträge, Bankbestätigungen, usw. glaubhaft zu machen. - Bei älteren PV-Anlagen ist der Bestand mangels Installationsdokument in einer anderen geeigneten Weise (z.B. Prüfbefund eines Fachunternehmens) zu bestätigen. Dies ist im Antragsformular beim Feld "Anmerkungen" anzuführen.
- Für ältere Rechnungsbelege (vor November 2023) sind Verzögerungen zwischen Rechnungslegung und Errichtung der Anlage/Inbetriebnahme durch das Fachunternehmen glaubhaft zu machen.
- Privatpersonen die den Förderantrag stellen müssen auf dem Anlagenstandort einen Haupt- oder Nebenwohnsitz vorweisen.
Juristische Personen die den Förderantrag stellen müssen einen Firmensitz am Anlagenstandort vorweisen.
Zutreffendes ist dem Förderantrag anzuschließen.
Richtlinie von netzdienlichen Stromspeichersystemen 2024
Erklärung des Fachunternehmens (Stand 22.01.2024)
Energie-Ziel-Szenarien Tirol 2050 und 2040 mit Zwischenziel 2030
Neue Verordnungen zum Ökostromgesetz 2012 und zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 sowie Entfall der Anerkennungspflicht für Photovoltaikanlagen nach dem Ökostromgesetz ab 1. Jänner 2018
Entfall der Anerkennungspflicht nichtrohstoffabhängiger Ökostromanlagen
Mit Inkrafttreten der "kleinen Ökostromgesetznovelle", BGBl. I Nr. 108/2017, ist mit 1. Jänner 2018 die Verpflichtung zur Anerkennung von nicht rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Wind) entfallen.
Seit Anfang 2018 bedürfen Photovoltaikanlagen zur Erlanung einer Bundesförderung keiner Anerkennung als Ökostromanlage benötigt. Informationen über Aktuell zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten für PV-Anlagen erfolgen über die OMAG (https://www.oem-ag.at/de/neues/).
Der Bescheid des Landeshauptmannes über die Anerkennung als Ökostromanlage bildet eine Voraussetzung für eine Antragstellung um Förderung.
Der Antrag auf Anerkennungeiner Anlage als Ökostromanlage ist beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, einzubringen.
Der Antrag hat insbesondere folgende Daten und Unterlagen zu beinhalten:
- vollständig ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download)
- Netzvertrag mit dem Stromversorger und Zählpunktbezeichnung
- Baubewilligung der Gemeinde bzw. Anzeige der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz oder Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständige Anträge auf Anerkennung von Anlagen bearbeitet werden. Bei unvollständiger Antragstellung erfolgt eine Zurückweisung des Antrags.
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan
Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) wurde am 10. Mai 2022 veröffentlicht.
Die Umsetzung erfolgt individuell im Einzelverfahren.
Beratungsförderung Revitalisierung von KIeinwasserkraftwerken
Die Steigerung der Stromerzeugung unter Berücksichtigung von Anforderungen der Gewässerökologie stehen im Mittelpunkt der Beratungsinitiative zur Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung bis zu 10 MW.
Das Beratungsangebot des Landes ist zweistufig und sieht in der Stufe 1 ein kostenloses, individuelles Beratungsgespräch durch unabhängige ExpertInnen vor. Die zweite Stufe umfasst eine Vor-Ort-Begehung, in der das technische und wasserwirtschaftliche Revitalisierungspotenzial grob abgeschätzt und konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Potenzials vorgeschlagen werden.
Die Budgetmittel für die zweite Stufe sind zur Gänze ausgeschöpft. Es können daher keine Zusagen für die zweite Stufe der Revitalisierungsförderung erteilt werden.
Förderansuchen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, einzubringen. Das Beratungsangebot wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten bis 30. November 2018 verlängert.
Förderantrag (mit Ausfüllhilfe)
Förderrichtlinie Revitalisierung Kleinwasserkraft
Infoflyer Beratung Revitalisierung Kleinwasserkraft
Beratungsförderung Revitalisierung Kleinwasserkraft – Wasser Tirol
Trinkwasserkraftwerksförderung des Landes Tirol
Förderung für Trinkwasserkraftwerke:
Fördernehmer können Gemeinden (Wassergenossenschaften, Wasserverbände) sein, welche Wasserversorgungsanlagen betreiben. Fördergegenstand ist die Unterstützung der Fördernehmer durch eine Beratungsförderung.
Die Beratung erfolgt durch unabhängige Experten.
Die Förderung ist zweistufig angelegt:
Förderstufe 1: Beratungsgespräch
Durchführung eines individuellen Erstberatungsgespräches mit einem unabhängigen Experten. Grobe Analyse, welche Möglichkeiten zur Energiegewinnung in der Wasserversorgungsanlage vorhanden sind. Beraten werden FörderwerberInnen, welche einen formlosen Antrag per E-Mail bei der zuständigen Förderstelle des Landes, der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, einreichen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden budgetären Möglichkeiten.
Stellen Sie Ihren Förderantrag an: wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
Förderstufe 2: Vor-Ort-Begehung und Beratungsbericht
Voraussetzung für die Förderung der Vor-Ort-Begehung ist eine erfolgreiche Teilnahme an Förderstufe 1. FördernehmerInnen der Förderstufe 1, bei deren Anlagen ein entsprechendes Trinkwasserkraft-Potenzial abgeschätzt wurde, erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden budgetären Möglichkeiten eine Förderzusage für eine Vor-Ort-Begehung der Wasserversorgungsanlage durch ein unabhängiges Expertenteam sowie für die Erstellung eines Beratungsberichts.
Der Beratungsbericht enthält konkrete Vorschläge, welche Möglichkeiten zur Errichtung eines Trinkwasserkraftwerks bestehen, inklusive einer Grobkostenschätzung und Informationen zu entsprechenden Förderungen.
Der Förderablauf im Detail:
Förderstufe 1:
- Antragstellung
- Prüfung des Antrages
- Förderzusage der Förderstelle
- Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung für die Beratung durch die Abwicklungsstelle
- Durchführung der Beratung durch die Abwicklungsstelle
- Förderempfehlung für die zweite Stufe (Ende der Förderstufe 1)
Förderstufe 2:
- Förderzusage durch die Förderstelle für die Förderstufe 2
- Überweisung des Selbstkostenanteils durch den/die FördernehmerIn innerhalb von 4 Monaten auf das Konto der Abwicklungsstelle
- Terminvereinbarung einer Vor-Ort-Begehung
- Durchführung einer Vor-Ort-Begehung
- Ausarbeitung von Umsetzungsvarianten
- Übermittlung des Beratungsberichtes an den/die FördernehmerIn (Ende der 2. Förderstufe)
Förderstelle
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Heiliggeiststraße 7,
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508 2470
wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
Abwicklungsstelle
Energieagentur Tirol GmbH
Leopoldstraße 3
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 209100
E-Mail office@energieagentur.tirol