Sonderprogramm Schulkostenförderung für Werkmeisterschulen
Zielsetzung
Ziel der Förderung ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten sowie die Arbeitslosigkeit zu vermindern. Durch einen Beitrag zur Finanzierung von beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten für die in dieser Richtlinie definierten Schulausbildungen soll im Sinne der Fachkräfteoffensive die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss im Rahmen bestimmter Schulausbildungen unterstützt werden, für die derzeit keine anderweitige öffentliche Unterstützung möglich ist.
Gegenstand der Förderung
Es werden Kosten für Schulausbildungen gefördert, die von anerkannten Bildungsträgern angeboten werden. Förderbar ist der Besuch von Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBL. 242/1962 in der geltenden Fassung BGBL. I Nr. 38/2015
Fördernehmer*innen
- ArbeitnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen, Lehrlinge und öffentlich-rechtlich Bedienstete
- Arbeitslose und Arbeitsuchende
- WiedereinsteigerInnen und BerufseinsteigerInnen
- selbständige UnternehmerInnen mit nicht mehr als neun MitarbeiterInnen
Weitere Voraussetzungen
- Für Personen, die eine Fachkräfteförderung erhalten, kann für diese Ausbildung keine Schulkostenförderung zuerkannt werden.
- Förderwerber/innen müssen grundsätzlich ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort in Tirol haben und ein vorhergehendes Beschäftigungsverhältnis nachweisen können. Nähere Informationen in § 3 Z 1 der Rahmenrichtlinie.
- Es werden nur Bildungsmaßnahmen von anerkannten Bildungsträgern gefördert.
- Die Anwesenheit in der Bildungsmaßnahme muss mehr als 75 % betragen.
- Die Kursgebühr muss mindestens € 180,-- für Kurse mit Bildungsbonus mindestens € 500,-- betragen.
- Die Förderung ist einkommensabhängig. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das monatliche Einkommen des*der Antragstellers*Antragstellerin des Vorjahres (1/12 des Netto-Jahreseinkommens im Sinne der Rahmenrichtlinie) die in der Richtlinie festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Details finden Sie im Informationsblatt zur Einkommensberechnung und in der Berechnungshilfe.
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt für Kurse, die ab 01.01.2025 beginnen
unterhalb der Einkommensgrenze „I“:
30% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Basisförderung und
20% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Bildungsbonus für bestimmte positiv abge-legte Schlussprüfungen (formale Abschlüsse auf gesetzlicher Basis).
Der Förderbetrag von maximal € 3.000,00 pro Fördernehmer*in kann für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2029 bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden.
Zwischen Einkommensgrenze „I“ und Einkommensgrenze „II“:
20% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Basisförderung und
10% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Bildungsbonus für bestimmte positiv abge-legte Schlussprüfungen (formale Abschlüsse auf gesetzlicher Basis).
Der Förderbetrag von maximal € 1.800,00 pro Fördernehmer*in kann für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2029 bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden.
Einreichfrist für Förderanträge
Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Bildungsmaßnahme, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beginn der Bildungsmaßnahme elektronisch mittels Online-Formular einzubringen.
Der Antrag muss vor Fristende beim Amt der Landesregierung eingelangt sein.
Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen. Details dazu finden Sie im Informationsblatt für Förderwerber/innen
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