Landwirtschaftliche private Schülerheime - Anzeige der Errichtung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung, Führung, Stillegung, Auflassung eines privaten lw. Schülerheimes ist der Landesregierung anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung, Führung, Stillegung, Auflassung eines privaten landwirtschaftlichen Schülerheimes ist der Landesregierung anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Anzeige an die Behörde.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung der Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 34 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.
Rechtsbehelfe
Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.