Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungseinrichtung Anzeige Änderungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der/Die Rechtsträger/in einer Ausbildungseinrichtung hat wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der/Die Rechtsträger/in der Ausbildungseinrichtung für Ausbildungslehrgänge zum/zur Heimhelfer/in, zum/zur Fach-Sozialbetreuer/in bzw. zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in hat der Landesregierung wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen anzuzeigen, insbesondere

1.     die Verlegung von Räumen für die Durchführung der theoretischen Ausbildung im Rahmen des bewilligten Standortes,

2.     die beabsichtigte Erweiterung von Praktikumsplätzen auf neue Einrichtungen und

3.     die Bestellung des Leiters oder Stellvertretenden Leiters des Ausbildungslehrganges.

Hinweis: Hinsichtlich der in § 27 Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz genannten Ausbildungslehrgänge in Schulen für Sozialbetreuungsberufe ist Punkt 1. nicht anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vorliegen einer Ausbildungsbewilligung nach § 25 Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Die Anzeige hat vor der Änderung zu erfolgen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige bei der Behörde.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Etwaige aussagekräftige Unterlagen sollen tunlichst angeschlossen werden und können von der Behörde angefordert werden.

Art und Format der vorzulegenden Anzeige/Unterlagen

Die Anzeige kann in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

allenfalls Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

30.04.2024