Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungseinrichtung Anzeige Änderungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der/Die Rechtsträger/in einer Ausbildungseinrichtung hat wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der/Die Rechtsträger/in der Ausbildungseinrichtung für Ausbildungslehrgänge zum/zur Heimhelfer/in, zum/zur Fach-Sozialbetreuer/in bzw. zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in hat der Landesregierung wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen anzuzeigen, insbesondere
1. die Verlegung von Räumen für die Durchführung der theoretischen Ausbildung im Rahmen des bewilligten Standortes,
2. die beabsichtigte Erweiterung von Praktikumsplätzen auf neue Einrichtungen und
3. die Bestellung des Leiters oder Stellvertretenden Leiters des Ausbildungslehrganges.
Hinweis: Hinsichtlich der in § 27 Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz genannten Ausbildungslehrgänge in Schulen für Sozialbetreuungsberufe ist Punkt 1. nicht anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Vorliegen einer Ausbildungsbewilligung nach § 25 Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine. Die Anzeige hat vor der Änderung zu erfolgen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Anzeige bei der Behörde.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Etwaige aussagekräftige Unterlagen sollen tunlichst angeschlossen werden und können von der Behörde angefordert werden.
Art und Format der vorzulegenden Anzeige/Unterlagen
Die Anzeige kann in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
allenfalls Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsbehelfe
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