Sozialbetreuungsberufe – Ausbildungsbewilligung Antrag Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Information zur Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für einen Ausbildungslehrgang zu einem Sozialbetreuungsberuf.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ausbildungslehrgänge zum/zur Heimhelfer/in, Fach-Sozialbetreuer/in und Diplom-Sozialbetreuer/in dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger/in über die erforderliche Ausbildungsbewilligung verfügt.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
1) Vorhandensein der für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel;
2) Zur-Verfügung-Stehen der für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften;
3) Zur-Verfügung-Stehen der für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderlichen Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und der erforderlichen Anzahl an geeigneten Fachkräften;
4) Vorliegen von Lehrplänen, die den im Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz (TSBBG) und in der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen und
5) Vorliegen der für die Durchführung der integrierten Ausbildung (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bzw. Ausbildung in der Pflegeassistenz) erforderlichen Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder gleichzeitige Erteilung dieser.
Hinweise:
· In Hinblick auf Schulen für Sozialbetreuungsberufe finden sich in § 27 TSBBG Sonderbestimmungen.
· Verfügt der/die Rechtsträger/in der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung einzubringen.
· Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine.
Hinweis: Der Ausbildungslehrgang darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung durchgeführt werden.
Erledigungsdauer
Die Behörde ist verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
schriftlicher Antrag samt Vorlage erforderlicher Unterlagen und Nachweise; Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen; Bescheid
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Angabe des vorgesehenen Standortes der Ausbildungseinrichtung; Angabe, welche Ausbildungslehrgänge angeboten werden sollen; erforderliche Unterlagen und Nachweise für die oben unter dem Punkt "Voraussetzungen" beschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen;
Auf die Sonderbestimmung in § 27 TSBBG (siehe Punkt „Voraussetzungen“) wird hingewiesen.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise
Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nach dem Gebührengesetz 1957:
Antrag: € 14,30
Beilagen: € 3,90 von jedem Bogen, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage
Verminderte Gebühren im Fall der elektronischen Einbringung mit Bürgerkarte: Eingabegebühr € 8,60; Beilagen € 2,30, max. € 13,10
Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:
Bewilligung: € 15,00
Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:
Bewilligung: € 6,50
Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von 4 Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.