Bauprodukte-Übereinstimmungszeugnis-Ausstellungsstelle - Ermächtigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zur formellen Anerkennung einer Einrichtung als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen im Sinne des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 ist eine Ermächtigung erforderlich.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
(1) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss sein, der ihr Urteil beeinflussen könnte. Insbesondere darf die Vergütung des eingesetzten Personals weder von der Anzahl der durchgeführten Ausstellungen noch von deren Ergebnissen abhängen. (2) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellen und über ausreichendes sonstiges Personal verfügen. Das Personal muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die dazu notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. (3) Für jedes Fachgebiet muss ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen trägt. (4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben ergeben. (5) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Verfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. (6) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der Stelle zur Verfügung steht. (7) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen müssen eine unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs und des mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Haftungsrisikos nach Art und Ausmaß ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. (8) Prüf- und Überwachungsstellen im Sinne des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 dürfen nicht als Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigt werden.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
1. Die Einrichtung beantragt beim Österreichischen Institut für Bautechnik schriftlich die Ermächtigung als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen im Sinne des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001. 2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kann das Österreichische Institut für Bautechniknicht nicht nur Sachverständige heranziehen, sondern es kann darüber hinaus auch die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, wenn dies zur Beurteilung des Vorliegens der Ermächtigungsvoraussetzungen zweckmäßig ist und das Verfahren dadurch nicht unverhältnismäßig verzögert oder verteuert wird. 3. a) Erfüllt der Antragsteller die Ermächtigungsvoraussetzungen, so wird die Ermächtigung mit schriftlichem Bescheid, befristet auf die Dauer von fünf Jahren, erteilt. b) Liegen die Ermächtigungsvoraussetzungen nicht vor, so weist das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid ab.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Beurteilung des Vorliegens der Ermächtigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, jedenfalls aber folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Adresse des Antragstellers; b) Angaben über rechtliche, wirtschaftliche oder fachliche Naheverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen; c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Ermächtigung beantragt wird; e) die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls auch seines Stellvertreters, und der Zeichnungsberechtigten; f) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis; g) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen; h) das Qualitätssicherungshandbuch.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
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Sonstige zuständige Stelle:
Österreichisches Institut für Bautechnik; dieses handelt dabei im Namen der Landesregierung
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, §§ 43, 45;
Rechtsbehelfe
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