Antennen-Anbringung in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Anbringungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anbringung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Schutzzone im Sinne des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz bedarf einer Bewilligung durch die Behörde, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage berührt wird. (§ 17 Abs 1 lit d Z 1 SOG 2021)

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Bewilligung zur Anbringung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- und Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftliche nicht vertretbar ist. (§ 19 Abs 1, 3 SOG 2021)

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Um Erteilung der Bewilligung zur Anbringung ist schriftlich bei der Behörde anzusuchen. 2. Die Behörde hat ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat einzuholen. 3. Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von sechs Wochen zu erstatten. 4. Die Behörde prüft, ob die Anbringung zulässig ist. 5. Bewilligung mit Bescheid, wenn die Anbringung zulässig ist. Die Bewilligung kann befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird; Ist die Anbringung unzulässig, weist die Behörde den Antrag mit Bescheid ab. (§ 22 Abs 1, 7 SOG 2021, § 21 Abs 1 SOG 2021)

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen bei physischer Ausfertigung in zweifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen. Die Unterlagen müssen einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden. (§ 22 Abs 2, 6 SOG 2021

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§§ 17, 19, 21, 22 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

19.12.2024