Hebeanlagenprüfer - Bestellung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Landesregierung hat jene Personen zu Hebeanlagenprüfern zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung schriftlich um ihre Bestellung ansuchen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Fachliche Befähigung und Verlässlichkeit.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Der Bestellungswerber stellt einen schriftlichen Antrag bei der Behörde unter Nachweis seiner fachlichen Befähigung. 2. Die Behörde prüft, ob der Antragsteller die erforderliche fachliche Befähigung nachweisen kann. 3. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nachweisen, so bestellt ihn die Behörde mit Bescheid zum Hebeanlagenprüfer. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nicht nachweisen, so weist die Behörde seinen Antrag mit Bescheid ab.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

a) Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:

 1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,

2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder

3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;


b) Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:

1. Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;

2. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;

3. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.


Von den nach lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, § 16;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

19.04.2024