Aufzug-Betreuungsunternehmen - Bestätigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Bestätigung für Aufzug-Betreuungsunternehmen
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bestimmte Aufzüge darf ein Unternehmen nur betreuen, wenn die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012) ist von einer akkreditierten Prüfstelle zu überprüfen. Die akkreditierte Prüfstelle hat hierüber eine Bescheinigung über die Eignung auszustellen. Folgende Aufzüge bzw. Hebeanlagen sind von diesem Erfordernis nicht umfasst: a) Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden, b) Heu- bzw. Tennenkräne, c) Baustellenaufzüge, d) seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, e) Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, f) Schachtförderanlagen, g) Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben), h) in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen, i) mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind, j) Zahnradbahnen, k) Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern. (vgl. § 15 TAHG 2012, § 1 Abs 2 leg. cit.)
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl I Nr. 28/2012, akkreditierten Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen (vgl. § 14 Abs 2 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009)
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems; längstens 5 Jahre
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Das Betreuungsunternehmen regt eine Prüfung bei einer auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierten Prüfstelle an.
- Die akkreditierte Prüfstelle überprüft die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems.
- Im Fall der Eignung des Fernüberwachungssystems stellt die akkreditierte Prüfstelle eine Bescheinigung aus, die dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen ist.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
sonstige Kosten
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Sonstige zuständige Stelle:
Akkreditierte Prüfstelle auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl I Nr. 28/2012
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 15 Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz; § 14 Abs 2 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
Rechtsbehelfe
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