Aufzug-Betreuungsunternehmen - Bestätigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bestätigung für Aufzug-Betreuungsunternehmen

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bestimmte Aufzüge darf ein Unternehmen nur betreuen, wenn es über entsprechend befähigtes und ausgebildetes Personal sowie über eine technische Überwachungszentrale verfügt, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen werden kann. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998 durch die technische Überwachungszentrale des Betreuungsunternehmens hat eine für Baumusterprüfungen für Aufzüge akkreditierte Prüfstelle zu prüfen und durch ein Zertifikat zu bestätigen. Folgende Aufzüge sind von diesem Erfordernis umfasst: a) Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der 1. zur Personenbeförderung oder 2. zur Personen- und Güterbeförderung oder, 3. sofern der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung, oder b) sonstige Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden und zur Personenbeförderung bestimmt sind.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die technische Überwachungszentrale hat folgenden Mindestanforderungen bzw. organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen: I. Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen: 1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden. 2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen. 3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden. 4. Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können. 5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen. 6. Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können. 7. In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten. 8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält. 9. Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben. 10. Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden. 11. Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden. 12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden. 13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen. 14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen. II. Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen: 1. Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein. 2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (§ 22 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind. 3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (z.B. Schlüsseltresor, Plan) haben. 4. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten. 5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten. 6. Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Das Unternehmen regt eine Prüfung bei einer für Baumusterprüfungen für Aufzüge akkreditierten Prüfstelle an. 2. Die Prüfstelle prüft, ob die technische Überwachungszentrale des Unternehmens den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. 3. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Prüfstelle dies durch ein Zertifikat zu bestätigen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

sonstige Kosten

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Akkreditierte Prüfstelle für Baumusterprüfungen für Aufzüge

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Aufzugsgesetz 1998, § 14;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

04.09.2023