Heizungsanlagenprüfer - Bestellung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Gasanlagen-Prüf- und Überwachungsstellen - Akkreditierung

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. b bis e TGHKG 2013, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Abs. 1 lit. b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Fachliche Befähigung bzw. in § 32 Abs. 1 TGHKG 2013 gesetzlich vorgegebene Prüfberechtigung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Der Prüfberechtigte stellt einen schriftlichen Antrag bei der Behörde unter Nachweis seiner fachlichen Befähigung / Prüfberechtigung. 2. Die Behörde prüft, ob der Antragsteller die erforderliche fachliche Befähigung nachweisen kann. 3. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nachweisen, so trägt ihn die Behörde in die Liste der Prüfberechtigten ein. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nicht nachweisen, so weist die Behörde seinen Antrag mit Bescheid ab.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die nach dem Gesetz prüfberechtigten Personen sind in § 32 Abs. 1 TGHKG 2013 taxativ aufgezählt. Die erforderliche Qualifikation ist der Behörde nachzuweisen, um in die Liste der Prüfberehtigten eingetragen zu werden.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Folgende Personen bzw. Stellen sind bereits von Gesetzes wegen, das heißt ohne Bestellung durch die Landesregierung, zur Ausübung der Tätigkeit eines Heizungsanlagenprüfer befugt:

a) Amtssachverständige für das Maschinenwesen, b) facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, c) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung, d) Technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes, e) Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind, f) Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis e entsprechende Befugnis verfügen.


Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, § 32;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

19.04.2024