Antennen-freistehend in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Errichtungs-/Aufstellungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Informationen zum Verfahren
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Anlage darf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigen. Das Vorhaben wird jedoch auch dann bewilligt, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung oder Aufstellung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
1. Um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Aufstellung der Anlage wird schriftlich angesucht. 2. Die Behörde holt ein Gutachten des Sachverständigenbeirates ein. Dem Bewilligungswerber steht es frei, zusätzlich ein privates Gutachten vorzulegen. 3. Der Sachverständigenbeirat hat ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 6 Wochen ein Gutachten zu erstatten. 4. Die Behörde prüft, ob die Errichtung oder Aufstellung zulässig ist. 5. a) Ist die Errichtung oder Aufstellung zulässig, so erteilt die Behörde die Bewilligung zur Errichtung oder Aufstellung mittels Bescheid. Sofern dies erforderlich erscheint, wird die Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt. In der Bewilligung kann auch eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. b) Ist die Errichtung oder Aufstellung unzulässig, so weist die Behörde den Antrag mit Bescheid ab.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dem schriftlichen Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bürgermeister
-
Sonstige zuständige Stelle:
Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
-
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, § 14 Abs. 1 lit. g, § 15;
Rechtsbehelfe
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