Werbeeinrichtungen-freistehend in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Errichtungs-/Aufstellungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Grundsätzlich bedarf die Errichtung oder Aufstellung einer frei stehenden Werbeeinrichtung innerhalb einer Schutzzone im Sinne des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes einer Bewilligung durch die Behörde.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Vorhaben darf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Aufstellung der Werbeeinrichtung wird schriftlich angesucht. 2. Die Behörde holt ein Gutachten beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat ein. Dem Bewilligungswerber steht es frei, zusätzlich ein privates Gutachten vorzulegen. 3. Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 6 Wochen ein Gutachten zu erstatten. 4. Die Behörde prüft, ob die Errichtung oder Aufstellung zulässig ist. 5. a) Ist die Errichtung oder Aufstellung zulässig, so erteilt die Behörde die Bewilligung zur Aufstellung mittels Bescheid. Sofern dies erforderlich erscheint, wird die Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt. In der Bewilligung kann auch eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. b) Ist die Errichtung oder Aufstellung unzulässig, so weist die Behörde den Antrag mit Bescheid ab.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem schriftlichen Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, § 14 Abs. 1 lit. e, § 15;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

05.09.2023