Gesundheits- und Krankenpflege – Dienstleistung – Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA (EK) zu beantragen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA).

Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate

Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für den folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

    Hinweis

    Personen mit einer speziellen Grundausbildung oder einer Spezialisierung haben die Möglichkeit, ihre Qualifikation in Klammern anzufügen:

    • (Kinder- und Jugendlichenpflege)
    • (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
    • (Anästhesiepflege)
    • (Führungsaufgaben)
    • (Intensivpflege)
    • (Krankenhaushygiene)
    • (Lehraufgaben) oder (Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege)
    • (Pflege bei Nierenersatztherapie)
    • (Pflege im Operationsbereich)
    • (Kinderintensivpflege)
    • (Hospiz- und Paliativversorgung)
    • (Psychogeriatrische Pflege)
    • (Wundmangement und Stomaversorgung)

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024