Hebamme – vorübergehende Dienstleistung – Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium schriftlich Meldung zu erstatten.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium schriftlich Meldung zu erstatten.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis einer Hebamme, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail mit elektronischer Signatur)

Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt: Hebammenregistereintragung
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Beruf als Hebamme rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis als Hebamme
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Ein Passfoto

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 200 Euro zu rechnen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Österreichisches Hebammengremium
    Landstraßer Hauptstrasse 71/2
    1030 Wien

    Telefon: +43 1 71728163
    E-Mail-Adresse: kanzlei@hebammen.at

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für den Beruf der Hebamme.

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024