Heilmasseur – Vorübergehende Dienstleistung – Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseurin/Heilmasseur in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseurin/Heilmasseur in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Beruf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Qualifikationsnachweis als Heilmasseurin/Heilmasseur
- Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
AchtungÜbersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Heilmasseurin/Heilmasseur