Gesundheits- und Krankenpflege – Qualifikation – Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen. Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die Anerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises EBA (EK) zu beantragen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag: persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, in Ausnahmefällen zusätzlich inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, in Ausnahmefällen unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VII, Abschnitt 2, zur Richtlinie 2005/36/EG, wenn der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebene Ausbildungsvoraussetzung erfüllt
  • Bescheinigung der erworbenen Rechte gemäß Art 23, 33 und 33a der RL 2005/36/EG und Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien

    E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024