Gehobener med.-techn. Dienst – Dienstleistung – Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (physiotherapeutischer Dienst, medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vorm erstmaligen Erbringen einer vorübergehenden Dienstleistung desgehobenen medizinisch-technischen Dienstes(physiotherapeutischer Dienst, medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht im physiotherapeutischen Dienst alternativ die Meldung im Wege des Europäischen Berufsausweises – EBA (EK) zu beantragen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldung: persönlich, postalisch, elektronisch oder nur für den physiotherapeutischen Dienst alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EBA)

Ermittlungsverfahren: Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate

Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Landeshauptfrau/demLandeshauptmann einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst
  • Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Landeshauptfrau/Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

    • Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
    • Diätologin/Diätologe
    • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
    • Logopädin/Logopäde
    • Orthoptistin/Orthoptisten
    • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
    • Radiologietechnologin/Radiologietechnologe

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024