Musiktherapie – Vorübergehende Dienstleistung – Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Vor der erstmaligen Erbringung einer musiktherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich ist schriftlich Meldung zu erstatten.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Vor der erstmaligen Erbringung einer musiktherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige musiktherapeutische Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige musiktherapeutische Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Musiktherapeutenliste des BMSGPK gemäß § 22 Musiktherapiegesetz.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Qualifikationsnachweis in der Musiktherapie und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Meldung: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: Nachprüfung der musiktherapeutischen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSGPK einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Um den Formerfordernissen gänzlich zu entsprechen, muss die Beschwerde letztlich auch noch das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Musiktherapeutin/Musiktherapeut niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Musiktherapie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 34 Musiktherapiegesetz
Alle Dokumente sind dem BMSGPK in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Musiktherapeutin/Musiktherapeut