Gehobener med.-techn. Dienst – Qualifikation – Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) anzuerkennen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR -Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im entsprechenden MTD -Beruf (Biomedizinische Analytik, Radiologietechnologie, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie und Orthoptik) anzuerkennen.
Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Qualifikationsnachweis im entsprechenden MTD -Beruf, ausgestellt in einem EWR -Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
- Ausstellung des Bescheides , allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
Verfahrensdauer: bis zu vier Monate
Rechtsmittel : Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSAGPK einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Antrag
- Lebenslauf , wobei insbesondere Bildungsweg und Berufstätigkeit ersichtlich sind
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
- Qualifikationsnachweis über die in einem EWR -Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung im entsprechenden MTD -Beruf
- Lehrplan/ Diploma Supplement über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden/ Credits bzw. Unterrichtseinheiten)
- Allfällige Fort - oder Weiterbildungszeugnisse
- Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc. )
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
AchtungÜbersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail
-Adresse:
anerkennung@sozialministerium.at
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
- Diätologin/Diätologe
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Logopädin/Logopäde
- Orthoptistin/Orthoptisten
- Radiologietechnologin/Radiologietechnologe