Gehobener med.-techn. Dienst – Qualifikation – Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) anzuerkennen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Auf Antrag hat das Bundesminsterium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst (medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst und orthoptischer Dienst) anzuerkennen.

Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim BMSGPK einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
  • Lebenslauf, wobei insbesondere Bildungsweg und Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst
  • Lehrplan/Diploma Supplement über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden/Creditsbzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- oder Weiterbildungszeugnisse
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

    • Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
    • Diätologin/Diätologe
    • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
    • Logopädin/Logopäde
    • Orthoptistin/Orthoptisten
    • Radiologietechnologin/Radiologietechnologe

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024