Freigabe radioaktiver Stoffe und Ableitung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Freigabe sowie die Ableitung ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktive Stoffe mit sehr geringen Radioaktivitätswerten zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass diese Stoffe einer weiteren Strahlenschutzüberwachung bedürfen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Freigabe sowie die Ableitung ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktive Stoffe mit sehr geringen Radioaktivitätswerten zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass diese Stoffe einer weiteren Strahlenschutzüberwachung bedürfen. Voraussetzung dafür ist das Erfüllen bestimmter strahlenschutzrechtlicher Kriterien und eine Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.
Erfüllen radioaktive Stoffe nicht die Voraussetzungen für die Freigabe oder Ableitung, müssen sie als radioaktive Abfälle entsorgt werden.
Freigabe von radioaktivem Material
Als Freigabe bezeichnet man die Entlassung von radioaktiven Materialien aus der strahlenschutzbehördlichen Kontrolle. Üblicherweise handelt es sich dabei um radioaktive Materialien, die im Rahmen der Tätigkeiten nicht mehr benötigt werden. Diese Vorgehensweise ist für Material mit sehr geringen Radioaktivitätswerten möglich. Voraussetzung dafür ist die Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.
Sobald die von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien erfüllt sind, gelten die betroffenen Materialien nicht mehr als radioaktiv. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen diese Stoffe keiner weiteren Strahlenschutzüberwachung.
Unterschieden wird zwischen der uneingeschränkten und der eingeschränkten Freigabe. Ausschlaggebend für diese Unterscheidung sind die in Anlage 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegten Freigabewerte.
- Uneingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist keiner behördlichen Einschränkung unterworfen.
- Eingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist behördlichen Einschränkungen unterworfen (z.B. Art der Deponierung, Beschränkung für Arten der Verwertung).
Sind keine Freigabewerte vorgegeben beziehungsweise anwendbar, kann eine Freigabe unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erfolgen. Dazu muss das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die in der AllgStrSchV festgelegten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.
Ableitung von radioaktivem Material
Die Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft bedarf der behördlichen Bewilligung, die in den allermeisten Fällen im Rahmen der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt wird. Dies gilt sowohl für künstliche als auch für natürlich vorkommende Radionuklide.
Radioaktive Stoffe dürfen nur dann in das Abwasser oder die Abluft abgeleitet werden, wenn daraus keine relevante Strahlenbelastung für betroffene Personen, wie beispielsweise Anrainer, entsteht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Ableitungswerte gemäß Anlage 2 AllgStrSchV eingehalten werden.
HinweisIst der messtechnische Nachweis der Einhaltung der Ableitungswerte schwierig zu führen, kann er auch rechnerisch erfolgen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine Freigabe bedarf in der Regel einer gesonderten behördlichen Bewilligung. Dem Antrag dazu sind entsprechende Unterlagen beizulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Freigabe, insbesondere die Einhaltung der Freigabewerte, gegeben sind. Nach dem Erhalt der Freigabebewilligung (Bescheid) sind vom Unternehmen entsprechende Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise die Durchführung von Freimessungen, die Entfernung vorhandener Kennzeichnungen und das Führen von Aufzeichnungen über durchgeführte Freigaben.
HinweisKeine gesonderte Bewilligung benötigen Unternehmen, die ausschließlich kurzlebige Radionuklide einsetzen. Hier wird die Freigabe bereits im Tätigkeitsbewilligungsbescheid berücksichtigt.
In manchen Unternehmen fallen pro Jahr nur sehr kleine Rückstandsmengen (wenige Kilogramm) an natürlich vorkommenden Radionukliden an, wie beispielsweise entfernte Anlagerungen in Rohren oder Lackschichten. Ist dies der Fall, können Unternehmen bei der Behörde anstelle der Durchführung eines Freigabeverfahrens gleich die direkte Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für Ableitungs- und Freigabeverfahren: die jeweilige strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Freigabe:
- §§ 110 bis 115Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- Anlage 1Allgemeine Strahlenschutzverordnung, Abschnitt D, Tabelle 1, Spalten 4 bis 6 (künstliche Radionuklide) und Tabelle 3, Spalten 2 bis 3 (natürlich vorkommende radioaktive Materialien)
- § 73Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
Ableitung:
- § 77Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- Anlage 2Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)