Strahlenschutz bei Tätigkeiten mit natürlichen Materialien Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
In einigen Bereichen, in denen sich Personen beruflich oder privat aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer beträchtlichen Strahlenbelastung kommen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
In einigen Bereichen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer erhöhten Strahlenexposition kommen.
Mit dem am 1. August 2020 in Kraft getretenen Strahlenschutzrecht wurden die Strahlenschutzregelungen betreffend künstliche radioaktive Stoffe und natürliche radioaktive Stoffe weitgehend vereinheitlicht. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen für beide Bereiche in der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) verankert.
Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, unterliegen der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß Strahlenschutzgesetz (StrSchG), sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß AllgStrSchV zutrifft.
Die Tätigkeitsbereiche, in denen eine erhöhte Strahlenexposition der Arbeitskräfte durch Arbeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen möglich ist, werden in Anlage 3 AllgStrSchV aufgelistet. Es handelt sich dabei um folgende Bereiche:
- Industriezweige, einschließlich Forschung und relevanter Sekundärprozesse
- Gewinnung und industrielle Verarbeitung von seltenen Erden
- Herstellung von Thoriumverbindungen sowie thoriumhaltigen Produkten
- Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie beispielsweise Ilmenit oder Rutil
- Verarbeitung von Rohphosphaten, wie beispielsweise die thermische Phosphorproduktion sowie die Produktion von Phosphatdünger und Phosphorsäure
- Zementherstellung einschließlich der Wartung von Klinkeröfen
- Zirkon- und Zirkonoxidindustrie
- Erdöl- und Erdgasindustrie
- tiefe Geothermie
- Produktion von Primäreisen
- Zinn-, Blei- und Kupferschmelze
- Förderung von anderen Erzen als Uranerz
- Aufbereitung von Grundwasser, sofern dabei Rückstände anfallen können
- Industrielle oder gewerbliche Bereiche
- Schleifen von thorierten Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden
- Verwendung von anderen als den vorgenannten thoriumhaltigen Produkten, wie beispielsweise Gasglühstrümpfe
- Verwendung von Materialien mit hohem natürlichen Uran- oder Thoriumgehalt, wie beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen
- Tätigkeiten, bei denen Expositionen durch Rückstände auftreten, wie beispielsweise Wartungsarbeiten, insbesondere Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Um- und Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen, Instandhaltung sowie Um- und Abbau von Filteranlagen sowie Rauchgaswäschern
Fallen bei Arbeitsprozessen Rückstände an, die mit natürlichen radioaktiven Materialien angereichert sind, sind auch hier Strahlenschutzmaßnahmen zu treffen.
Fällt ein Unternehmen in einen der zuvor genannten Teilbereiche, muss dessen Inhaberin/Inhaber eine behördlich ermächtige Überwachungsstelle beauftragen. Die Beauftragung umfasst eine Dosisabschätzung für jene Arbeitskräfte, die einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt sein könnten, sowie gegebenenfalls die Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und von mit der Luft oder dem Abwasser abgeleiteten radioaktiven Stoffen.
HinweisDiese Abschätzungen und Ermittlungen sind periodisch zu wiederholen (fünf oder zehn Jahre), wobei die Zyklen davon abhängig sind, ob das Unternehmen einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt. Außerdem hat eine Wiederholung bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit zu erfolgen. Unternehmen, die weder einer Bewilligungs- noch einer Meldepflicht unterliegen, aber in einen der Tätigkeitsbereiche hineinfallen, haben auch alle zehn Jahre eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen.
Abhängig von den Ergebnissen der Abschätzungen und Ermittlungen trifft auf die Unternehmen entweder eine Bewilligungspflicht, eine Meldepflicht oder die Ausnahme von der Meldepflicht zu. Letztere Möglichkeit besteht, wenn aufgrund der Ergebnisse von sehr geringer Strahlenschutzrelevanz ausgegangen werden kann.
Bewilligungspflichtig ist ein Unternehmen, wenn Arbeitskräfte als "strahlenexponierte Arbeitskräfte" einzustufen sind oder wenn die Ableitungen oder Rückstände gewisse Werte, die in der AllgStrSchV festgelegt sind, überschreiten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für bewilligungspflichtige Tätigkeiten.
Meldepflichtig ist ein Unternehmen, wenn die Aktivitätskonzentrationen der Rückstände zwar erhöht sind, aber die Grenzen für die Bewilligungspflicht nicht überschreiten und die zu erwartenden Strahlendosen der Arbeitskräfte und die Ableitungswerte nicht erhöht sind. In der AllgStrSchV sind Werte für Aktivitätskonzentrationen festgelegt, oberhalb derer sie als strahlenschutzrelevant anzusehen sind.
Unterliegt das Unternehmen der Bewilligungs- oder Meldepflicht, hat es durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Strahlenexposition von Personen so niedrig wie vernünftig möglich gehalten wird. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, sollte das Unternehmen am besten mit der Überwachungsstelle abklären.
Die Einhaltung des Strahlenschutzes wird von der Behörde periodisch kontrolliert; bei bewilligungspflichtigen Unternehmen mindestens alle drei Jahre, bei meldepflichtigen Unternehmen mindestens alle fünf Jahre.
Bei der Rückstandsüberprüfung wird von der Überwachungsstelle festgestellt, ob diese uneingeschränkt oder eingeschränkt freigegeben werden können. Im ersten Fall ist bei einer allfälligen künftigen Nutzung der freigegebenen Materialien keiner behördlichen Einschränkung gegeben. Im zweiten Fall ist eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien einer behördlichen Einschränkung unterworfen (z.B. Art der Deponierung, Beschränkung für Arten der Verwertung).
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Unternehmen gemäß Anlage 3 AllgStrSchV:
- Unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung bzw. nach Änderung von strahlenschutzrelevanten Parametern (z.B. Erweiterung/Änderung des Arbeitsprozesses)
- Falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden:
- Unverzügliche Veranlassung der Ermittlung der Aktivitätskonzentration der Ableitung
- Falls die Aktivitätskonzentration die Werte in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 übersteigen:
unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung für die Bevölkerung
- Falls Rückstände anfallen:
- Unverzügliche Veranlassung der Ermittlung der Aktivitätskonzentration der Rückstände
- Falls die Aktivitätskonzentration die Werte in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 übersteigen:
unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung für die Bevölkerung
- Wiederholung der Dosisabschätzung alle fünf Jahre (bei Vorhandensein von strahlenexponierten Arbeitskräften), ansonsten alle zehn Jahre
Abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und der Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen können sich weitere Fristen ergeben. Dies trifft zu, wenn die Tätigkeit des Unternehmens aufgrund der Ergebnisse unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht fällt.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bewilligungspflichtige Unternehmen:
Siehe Kapitel "Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen". - Meldepflichtige Unternehmen:
Der Antrag zur Meldung der Tätigkeit hat die in § 15 AllgStrSchV festgelegten Unterlagen zu enthalten.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Unternehmen gemäß Anlage 3 AllgStrSchV:
jeweiliges Amt der Landesregierung - Gewerbebehörde
- Montanbehörde
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine Liste der behördlich ermächtigten Überwachungsstellen (→BMK) sowie weitere Informationen und Broschüren finden sich auf den Seiten des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK).
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bewilligungsbestimmungen, Meldepflicht:
§§ 15 bis 18Strahlenschutzgesetz (StrSchG) - Ausnahmebestimmung zur Bewilligungs- oder Meldepflicht:
§§ 7 oder 8Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) - Bestimmungen für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien:
- §§ 23 bis 28Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 11 bis 18Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- Behördliche Überprüfung:
§ 61Strahlenschutzgesetz (StrSchG) - Übergangsbestimmungen:
§ 127Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) - Anlagen zur AllgStrSchV:
Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)