Genehmigung von Arbeiten externer strahlenexponierter Arbeitskräfte Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.
Arbeitskräfte gelten als sogenannte "externe Arbeitskräfte",
- wenn sie nicht im eigenen Betrieb,
- sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen
(jedoch keine Tätigkeiten gemäß § 3Z 73 StrSchG) - und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind.
In solchen Fällen sind beide Unternehmen für den Schutz der Arbeitskräfte verantwortlich. Das StrSchG schreibt vor, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten müssen wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung.
Darüber hinaus bestehen Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten. Gemäß § 81 StrSchG benötigt jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, einen behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass. Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen. Sie/er ist außerdem verpflichtet, die Daten aus der Dosisermittlung an das Zentrale Dosisregister zu melden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist.
- Außerdem dürfen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte muss eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten enthalten. Aus der Beschreibung muss insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen.
Der Genehmigungsbescheid enthält oft Bedingungen und Auflagen, die einen ausreichenden Strahlenschutz sicherstellen sollen.
Die Arbeiten externer Arbeitskräfte werden von der zuständigen Stelle mindestens alle drei Jahre überprüft. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen auch jederzeit durchführen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 77 bis 83Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 117, 118Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)