Entsorgung und Verbringung von radioaktiven Abfällen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle. Fallen radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht mehr vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle.

Grundsätzlich muss sich das Unternehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten bemühen, radioaktive Abfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Fallen in einer solchen Situation radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich. Daher sind bereits im Zuge des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Tätigkeit der Behörde Unterlagen vorzulegen, die unter anderem Angaben zu radioaktiven Abfällen enthalten:

  • die Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
  • die enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
  • die vorgesehene Art der Beseitigung,
  • eine allfällige temporäre Lagerung.

Fallen bei Tätigkeiten radioaktive Abfälle an, müssen diese bereits im Unternehmen unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage gesammelt und gekennzeichnet werden. Die Sammlung hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.

Hinweis

Die Bezieherin/der Bezieher einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle muss grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abschließen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.

Radioaktive Abfälle sind bei der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) zur Behandlung und Zwischenlagerung gemäß den festgelegten Annahmekriterien abzugeben.

Unter bestimmten Umständen ist auch eine Verbringung radioaktiver Abfälle an ausländische Einrichtungen zur Aufarbeitung oder Entsorgung möglich. Eine solche Verbringung unterliegt der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV). Derartige Verbringungen sind allerdings aufwändig, da entsprechende Genehmigungen und Zustimmungen der Behörden des Ursprungs- und des Empfängerlandes sowie allfälliger Durchfuhrländer einzuholen sind.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens von Tätigkeiten erfolgt die Festlegung, wie radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Dafür muss die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber im Zuge des Verfahrens entsprechende Angaben zum erwarteten Abfallaufkommen bereitstellen.

Ist eine Verbringung von radioaktiven Abfällen ins Ausland vorgesehen, erfolgt der Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins gemäß Anlage 1 RAbf-VV .

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    23.04.2025