Entsorgung und Verbringung von radioaktiven Abfällen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle. Fallen radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht mehr vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle.
Grundsätzlich muss sich das Unternehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten bemühen, radioaktive Abfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Fallen in einer solchen Situation radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich. Daher sind bereits im Zuge des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Tätigkeit der Behörde Unterlagen vorzulegen, die unter anderem Angaben zu radioaktiven Abfällen enthalten:
- die Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- die enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- die vorgesehene Art der Beseitigung,
- eine allfällige temporäre Lagerung.
Fallen bei Tätigkeiten radioaktive Abfälle an, müssen diese bereits im Unternehmen unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage gesammelt und gekennzeichnet werden. Die Sammlung hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
HinweisDie Bezieherin/der Bezieher einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle muss grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abschließen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
Radioaktive Abfälle sind bei der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) zur Behandlung und Zwischenlagerung gemäß den festgelegten Annahmekriterien abzugeben.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine Verbringung radioaktiver Abfälle an ausländische Einrichtungen zur Aufarbeitung oder Entsorgung möglich. Eine solche Verbringung unterliegt der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV). Derartige Verbringungen sind allerdings aufwändig, da entsprechende Genehmigungen und Zustimmungen der Behörden des Ursprungs- und des Empfängerlandes sowie allfälliger Durchfuhrländer einzuholen sind.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens von Tätigkeiten erfolgt die Festlegung, wie radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Dafür muss die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber im Zuge des Verfahrens entsprechende Angaben zum erwarteten Abfallaufkommen bereitstellen.
Ist eine Verbringung von radioaktiven Abfällen ins Ausland vorgesehen, erfolgt der Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins gemäß Anlage 1 RAbf-VV .
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Für die Bewilligung zur Entsorgung im Rahmen der
Bewilligung von Tätigkeiten
:
die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde -
Für Verbringungen ins Ausland:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung V /8 – Strahlenschutz ( → BMLUK)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 10 , 116 , 125 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- §§ 44 , 146 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV)