Leichenpass Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bewilligung für die Überführung einer Leiche.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für die Überführung einer Leiche ist eine Bewilligung erforderlich. Als Überführung gilt

1) die Beförderung der Leiche außerhalb des Landes Tirol, mit Ausnahme der Beförderung zwischen einer Gemeinde des politischen Bezirkes Lienz und den übrigen Gemeinden Tirols über das Land Salzburg

2) ihre Beförderung mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeug und

3) jede Beförderung, gegen die der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken vermerkt hat.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag bei der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung; Bewilligung (Leichenpass) wird nur erteilt, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.

Hinweise:

Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.

Für Leichenüberführungen ins Ausland ist auf Grund von internationalen Abkommen bzw. Staatsverträgen allenfalls weiters ein „internationaler“ Leichenpass erforderlich.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Hinweis: Ohne Leichenpass ist die Überführung der Leiche nicht zulässig. Der Leichenpass ist bei der Überführung mitzuführen.

Erledigungsdauer:

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. 

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen; Prüfung; Ausstellung des Leichenpasses (allenfalls mit Auflagen).

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Totenbeschaubefund; standesamtliche Todesfallmeldung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach dem Gebührengesetz 1957:

Antrag: 14,30

Beilagen: 3,90 von jedem Bogen, jedoch nicht mehr als Euro 21,80 je Beilage

Ausstellung Leichenpass (vom ersten Bogen): 83,60

Verminderte Gebühren im Fall der elektronischen Einbringung mit Bürgerkarte: Eingabegebühr 8,60; Beilagen 2,30, max. 13,10

Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:

Leichenpass: 35,00

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung der Bewilligung elektronisch mittels Banküberweisungen bezahlt werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gemeindesanitätsdienstgesetz

Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leich- und Bestattungswesens

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

11.09.2023