Jugenderholungsheime Betriebsaufnahme Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Jugenderholungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes bestimmt sind, regelmäßig betrieben und nicht in Form eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes geführt werden. Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat die Aufnahme des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jugenderholungsheim liegt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
1. geeignete Größe und Ausstattung 2. Sicherstellung der Verpflegung 3. geeignetes Betreuungspersonal
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nach der Anzeige erfolgt ein Lokalaugenschein. Bei postiver Erledigung kann der Betrieb ohne weitere Bewilligung aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
-
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 51/2002 i.d.g.F., § 27;
Rechtsbehelfe
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