Jugenderholungsheime Betriebsaufnahme Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Jugenderholungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes bestimmt sind, regelmäßig betrieben und nicht in Form eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes geführt werden. Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat die Aufnahme des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jugenderholungsheim liegt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. geeignete Größe und Ausstattung 2. Sicherstellung der Verpflegung 3. geeignetes Betreuungspersonal

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach der Anzeige erfolgt ein Lokalaugenschein. Bei postiver Erledigung kann der Betrieb ohne weitere Bewilligung aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 51/2002 i.d.g.F., § 27;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

11.09.2023