Kindergarten, Hort, Kinderkrippe privat - Errichtung Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung eines Kindergartens, einer Kinderkrippe oder eines Hortes ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung des Kindergartens, der Kinderkrippe oder des Hortes schriftlich anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zur Errichtung von privaten Kindergärten, Kinderkrippen oder Horten sind berechtigt: a) Staatsbürger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verlässlich sind; b) Körperschaften öffentlichen Rechtes, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen; c) sonstige juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben und deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verlässlich sind. Die Landesregierung kann eine Nachsicht vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft gemäß lit. a erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens, der Kinderkrippe oder des Hortes zu erwarten sind.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung eines Kindergartens, einer Kinderkrippe oder eines Hortes ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Errichtung eines Kindergartens, einer Kinderkrippe oder eines Hortes innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn einer der unter "Voraussetzungen" aufgezählten Punkte nicht vorliegt.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die schriftliche Anzeige ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes zu erstatten. Das Amt der Landesregierung prüft die Baupläne, eventuell findet ein Ortsaugenschein statt. Sodann erfolgt die Entscheidung in schriftlicher Form.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß der Checkliste Planunterlagengenehmigung sind grundsätzlich ein formloses Ansuchen, ein Finanzierungskonzept und der Einreichplan in zweifacher Ausführung vorzulegen.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für private Erhalter fallen Kosten und Gebühren für das Ansuchen und die Beilagen sowie die Verwaltungsabgabe an. Die entstehenden Kosten liegen erfahrungsgemäß unter EUR 60,00.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol (Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, TKKG)
Rechtsbehelfe
In Bearbeitung.