Meister nach dem TLFBAG Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Meistertätigkeit in einem land-und forstwirtschaftlchen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Ausbildung zum Meister erfolgt durch Lehre und durch mehrjährige Verwendung als Facharbeiter bzw. mehrjährige praktische Tätigkeit als Selbständiger und jeweiligen Besuchs des Meistervorbereitungslehrganges oder durch Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität oder Fachhochschule.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, Nachweise über allfällige Zeiten der Berufsausbildung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Sonstige zuständige Stelle:
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: a) Landwirtschaft, b) Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagemen, c) Gartenbau, d) Feldgemüsebau, e) Obstbau- und Obstverwertung, f) Weinbau und Kellerwirtschaft, g) Molkerei-und Käsereiwirtschaft, h) Pferdewirtschaft, i) Fischereiwirtschaft, j) Geflügelwirtschaft, k) Bienenwirtschaft, l) Forstwirtschaft, m) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, n) landwirtschaftliche Lagerhaltung, o) Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Land-und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 80/2020 (hier kurz: TLFBAG).
Rechtsbehelfe
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Detailinformationen
Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Meisters nach dem Tiroler Land-und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zugeordnet.
Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste
Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Mag. Irene Linke
Stubenring 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 71100-805446
E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at