Meister nach dem TLFBAG Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Meistertätigkeit in einem land-und forstwirtschaftlchen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ausbildung zum Meister erfolgt durch Lehre und durch mehrjährige Verwendung als Facharbeiter bzw. mehrjährige praktische Tätigkeit als Selbständiger und jeweiligen Besuchs des Meistervorbereitungslehrganges oder durch Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität oder Fachhochschule.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, Nachweise über allfällige Zeiten der Berufsausbildung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: a) Landwirtschaft, b) Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagemen, c) Gartenbau, d) Feldgemüsebau, e) Obstbau- und Obstverwertung, f) Weinbau und Kellerwirtschaft, g) Molkerei-und Käsereiwirtschaft, h) Pferdewirtschaft, i) Fischereiwirtschaft, j) Geflügelwirtschaft, k) Bienenwirtschaft, l) Forstwirtschaft, m) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, n) landwirtschaftliche Lagerhaltung, o) Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Land-und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 80/2020 (hier kurz: TLFBAG).

Rechtsbehelfe

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Detailinformationen

Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Meisters nach dem Tiroler Land-und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zugeordnet.

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

04.07.2023