Forstwart - Qualifikation - Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht können ihre ausländische Berufsqualifikation als Forstwartin/Forstwart in Österreich anerkennen lassen, um diese Tätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart ist in Österreich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 an bestimmte Qualifikationen gebunden. Somit gilt dieser Beruf in Österreich als reglementierter Beruf. Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht können ihre ausländischen Befähigungs-und Qualifikationsnachweise für den im Herkunftsstaat erlernten selben Beruf von der zuständigen Behörde anerkennen lassen, womit der Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart in Österreich gestattet wird. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag und wird erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig gemacht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann partieller Zugang zum Beruf der Forstwartin/des Forstwarts gewährt werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Staatsangehörigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  • Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
  • Geforderte Ausbildung: Forstfachschule (berufsbildende mittlere Schule)

Im Fall, dass

  • sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in Österreich unterscheiden oder
  • der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,

kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.

Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstwartin/Forstwart muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstwartin/zum Forstwart absolviert werden müsste.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Der formlose Antrag auf Gewährung des Zugangs zum und die Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart bei gleichzeitiger Anerkennung der im Herkunftsstaat für denselben Beruf erworbenen Berufsqualifikationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
  • Binnen eines Monats bestätigt die zuständige Behörde der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen oder trägt gegebenenfalls die Behebung von Mängeln des Antrags auf.
  • Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ist mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann dabei den Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstwartin/Forstwart gestatten, erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) abhängig machen oder versagen. Partieller Zugang wird entweder gestattet oder versagt, es gibt keine Ausgleichsmaßnahmen.
  • Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem Antrag sind folgende Dokumente im Original oder in Form beglaubigter Kopien, gegebenenfalls samt Übersetzung in deutscher Sprache anzuschließen:

  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis) bzw. des unbefristeten Niederlassungsrechts
  • Wenn der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist:
    • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, der Angaben über die Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, die Inhalte/Ausbildungsfächer und die damit erlangten Berufsqualifikationen beinhaltet und das Qualifikationsniveau gemäß Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigt
    • Gegebenenfalls Nachweis der erlangten Berufserfahrungen
  • Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, zusätzlich:
    • Nachweis, dass der Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt wurde und Vorlage eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates
    • Bescheinigung der Vorbereitung auf die Ausübung des betreffenden Berufs
  • Bei partieller Anerkennung: Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zuständiger Behörde des Herkunftsstaates, über die Qualifikation für die beantragte Tätigkeit

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Folgende Kosten werden mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid vorgeschrieben:

  • 14,30 Euro Eingabegebühr für den Antrag und
  • 3,90 Euro Beilagengebühr für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
    Abteilung III/2
    Marxergasse 2
    1030 Wien

    Telefon: +43 1 71100 / 0
    Fax: +43 1 71100 607399
    E-Mail: service@bml.gv.at

    Homepage: https://www.bml.gv.at/

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Antragstellung erfolgt formlos.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 109, 109aForstgesetz 1975 (ForstG)

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024