Jagdaufseher Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Für Jagdgebiete ist zur Ausübung des Jagdschutzes, sofern nicht berufsjägerpflichtig (siehe Berufsjäger), ein Jagdaufseher zu bestellen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Der Jagdaufseher hat als Organ der öffentlichen Aufsicht zahlreiche Befugnisse wie Anhalte-, Durchsuchungs- und Festnahmerecht.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Österreichische Staatsbürgerschaft; Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit und keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB; Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte; geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit (keine schwerwiegende Übertretung oder wiederholte Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften in den letzten drei Jahren; keine ausgesprochene Auflösung des Jagdpachtvertrages in den letzten drei Jahren; keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt); fachliche Eignung; regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes. Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseherrprüfung oder eine anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wurde die anerkannte Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung oder einer anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, in den der Zulassung vorausgegangenen fünf Jagdjahren im Besitz einer Tiroler Jagdkarte oder einer Jagdkarte eines anderen Landes waren, einen Ausbildungslehrgang für Jagdaufseher absolviert haben, eine jagdliche Revierpraxis von mindestens 250 Stunden absolviert haben und über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen. Die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff des Prüfungsgegenstandes 

„Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan einschließlich des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden sowie die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und Waffenrechts“ sowie über den Prüfungsgegenstand „Wildkunde und –hege unter Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, Wildkrankheiten, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Abschussplanung und die Führung eines Jagdgebietes sowie über die Organisation und Durchführung von Nachsuchen“, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, jedenfalls erforderlich. Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Geburtsurkunde; Lebenslauf; Nachweis des Besitzes einer gültigen Tiroler Jagdkarte; Nachweis über den Besitz einer Tiroler Jagdkarte oder einer Jagdkarte eines anderen Landes in den der Antragstellung vorausgegangenen fünf Jahren; Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes; Nachweis über die absolvierte jagdliche Revierpraxis in den der Antragstellung vorausgegangenen fünf Jahren im Ausmaß von mindestens 250 Stunden; Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe; Zeugnis über eine gleichwertige Jagdaufseherprüfung oder Gleichwertiges.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; Prüfungsgebühr: 50,00.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der vom Jagdausübungsberechtigten bestellte Jagdaufseher wird durch die Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Jagdschutzorgan. Hiefür ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, wonach der Jagdaufseher die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgabenaufweist, erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§§ 30 ff. Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 116/2020; 3. Abschnitt (Jagdaufseherprüfung) der Ersten Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016.

Rechtsbehelfe

Detailinformationen

Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Jagdaufsehers nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zugeordnet.

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

03.07.2023