Gehege - Bewilligung für die Errichtung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Geheges für jagdbare Tiere

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden. Für die Errichtung, die Erweiterung und jede wesentliche Änderung eines Geheges wird eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn: a) das Gehege gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen ist, dass die Tiere mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln können, b) im Gehege nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist, c) das Gehege über ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten verfügt, d) die vorgesehene Tierhaltung und die vorgesehene Tötung der Tiere nach den veterinär- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist, e) die Jagd in den angrenzenden Jagdgebieten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine; HINWEIS: die Maßnahme darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung durchgeführt werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antragstellung; Verfahren bei der Behörde; Bewilligung durch Behörde, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden;

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen; der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen oder die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers;

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Welche Tiere als jagdbare Tiere gelten, ist im Tiroler Jagdgesetz 2004 festgelegt. Für eine Erweiterung oder eine wesentliche Änderung eines Geheges ist auch eine Bewilligung erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Jagdgesetz 2004, § 7;

Rechtsbehelfe

In Bearbeitung.

Letzte Aktualisierung

17.08.2021