Besamungstechniker Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Für die Vornahme der künstlichen Besamung an einem Tier.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen. Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol nach vorheriger Meldung tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt (B) oder Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen. Bei Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wird das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt.
  • Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen


Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Tätigkeit darf erst nach Anzeige ausgeübt werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Tätigkeit als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen ist.

Auf Antrag hat die Landwirtschaftskammer gleichwertige Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen. 

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Anzeige: schriftliche Erklärung der Verlässlichkeit; Strafregisterbescheinigung oder Gleichwertiges (nicht älter als drei Monate);
  • Meldung: Nachweis über Staatsangehörigkeit, fachliche Eignung, rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker sowie Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.


Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Landwirtschaftskammer

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§§ 12 und 13 Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020; 4. Abschnitt Tiroler Tierzuchtverordnung 2020, LGBl. Nr. 22.

Rechtsbehelfe

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Detailinformationen

Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Besamungstechnikers nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 zugeordnet.

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

08.05.2024