Eigenbestandsbesamer Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Für die Vornahme der künstlichen Besamung an einem Tier.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt (B) oder Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen.
Bei Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wird das Erfordernis der fachlichen Eignung auch erfüllt.
- Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Tätigkeit darf erst nach Anzeige ausgeübt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen ist.
Auf Antrag hat die Landwirtschaftskammer gleichwertige Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Schriftliche Erklärung der Verlässlichkeit; Strafregisterbescheinigung oder Gleichwertiges (nicht älter als drei Monate).
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Sonstige zuständige Stelle:
Landwirtschaftskammer
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 12 und 13 Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020; 4. Abschnitt Tiroler Tierzuchtverordnung 2020, LGBl. Nr. 22.
Rechtsbehelfe
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Detailinformationen
Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Besamungstechnikers nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 zugeordnet.
Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste
Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Mag. Irene Linke
Stubenring 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 71100-805446
E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at