Schilehrer - Anerkennung beruflicher Qualifikationen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Im Rahmen der europäischen Integration können außerhalb Tirols erworbene Qualifikationen als Schilehrer für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Tiroler Schischule oder für die Beantragung einer Schischulbewilligung in Tirol in einem Anerkennungsverfahren durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anerkannt werden. Diese Anerkennung ist Voraussetzung für die Beantragung einer Schischulbewilligung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, um rechtmäßig Schiunterricht an einer Tiroler Schischule erteilen zu dürfen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eine erfolgreich in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staat absolvierte Ausbildung oder eine Tätigkeit, die a) in diesen Staaten auch ohne fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens ein Jahr lang (bzw. im Fall der Teilzeit entsprechend länger) ausgeübt wurde und b) eine Ausbildung absolviert wurde, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, zur Gänze oder, wenn sich die Ausbildungen inhaltlich wesentlich unterscheiden, unter der Auflage der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung innerhalb von vier Jahren, anzuerkennen.

Ausbildungen auf Anwärter-Niveau (keine abgeschlossene Berufsausbildung) werden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit von Ausbildungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 anerkannt.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ausbildungen müssen a) in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat, der Schweiz oder anderen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staaten Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sein, b) in diesen Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG sein oder c) es muss sich um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handeln.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Wird die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung ausgesprochen, so hat der Antragsteller diese Ergänzungsprüfung innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung zu absolvieren, widrigenfalls die Anerkennung für erloschen erklärt wird.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Einbringung des schriftlichen Antrages auf Anerkennung einer fachlichen Befähigung als Ausbildung/Prüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 samt den erforderlichen Nachweisen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Ein Antragsformular kann unter https://www.tirol.gv.at/sport/bergsport/skilehrwesen/ heruntergeladen werden. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und Prüfung der fachlichen Qualifikation wird diese zur Gänze oder wenn sich die Ausbildungen inhaltlich wesentlich unterscheiden unter der Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung längstens innerhalb von vier Jahren ab Antragstellung anerkannt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Amtlicher Lichtbildausweis, Meldebestätigung wenn in Österreich kein Wohnsitz, Ausbildungsnachweise und Prüfungszeugnisse, die von zuständigen Behörden oder Stellen des betreffenden Staates ausgestellt wurden, Bescheinigungen über die Berufsausübung (Praxiszeiten), sonstige Nachweise ((wie z.B. Schilehrerausweis, Nachweis über „EURO-Test/EURO-Securitytest“, Common Training Test, Eintrag der gemeinsamen Ausbildungsprüfung im IMI, weitere Nachweise über Inhalte und Dauer der absolvierten Schilehrerausbildungen und Schilehrerprüfungen).

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sowie Landesverwaltungsabgaben nach der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer, Diplomlanglauflehrer.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Tiroler Schischulgesetz 1995

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist. 

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

25.09.2023