Bergwanderführer - Befugnis, Antrag Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für das erwerbsmäßige

·        Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen

a)   auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände,

b)   im Winter auf höchstens mittelschwierigen Wegen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,

c)    im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, 

d)   auf Gletschern auf vom Wegehalter geöffneten Winterwanderwegen,

·        Unterweisen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber,

·        Treffen organisatorischer Maßnahmen zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung

ist eine Befugnis als Bergwanderführer erforderlich.

 

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz können vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit als Bergwanderführer in Tirol ausüben, wenn

a) sie zur Berufsausübung in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind,

b) der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land im Sinn der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) reglementiert ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben,

c) die Bergwanderführer fachlich befähigt im Sinn des § 2a Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes sind,

d) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht,

e) sie über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.


Staatsangehörige anderer Staaten sind auch ohne die Befugnis als Bergwanderführer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergwanderführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn

a) sie die Voraussetzungen - wie im vorherigen Absatz beschrieben - nach lit. b bis e erfüllen,

b) sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben,

c) wenn Tiroler Bergwanderführern im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.


In- und ausländische alpine Vereine dürfen die Tätigkeit ausüben, wenn diese ausschließlich für und durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und weder den ausübenden Mitgliedern, noch dem betreffenden Verein ein Entgelt zukommt, welches den Aufwand übersteigt. 

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

·        Volljährigkeit und entsprechende Entscheidungsfähigkeit,

·        Verlässlichkeit, körperliche und geistige Eignung sowie fachliche Befähigung,

·        Haftpflichtversicherung von mindestens zehn Mio. Euro,

·        im Fall der Fremdsprachigkeit die unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

Die fachliche Befähigung ist - soweit keine Anerkennung beruflicher Qualifikationen erfolgt - durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. 

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Verleihung der Befugnis ausgeübt werden.

 

Erledigungsdauer

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. 

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer ist schriftlich einzubringen. Die anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Über einen Antrag auf Verleihung der Befugnis ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind in das Bergwanderführer-Verzeichnis einzutragen, das vom Tiroler Bergsportführerverband geführt wird.

Zugleich mit dem Verleihungsbescheid wird von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bergwanderführerausweis und das Bergwanderführerabzeichen ausgehändigt.

Die Befugnis als Bergwanderführer erlischt mit dem Tod, dem Entzug der Befugnis oder dem Verzicht auf die Befugnis.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

·        Geburtsurkunde,

·        Staatsbürgerschaftsnachweis,

·        Nachweis über die Eigenschaft als Begünstigte/r (EU, EWR, Schweiz sowie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staatsangehöriger anderer Staaten),

·        Meldebestätigung,

·        Strafregisterbescheinigung oder vergleichbarer Nachweis bei nicht österreichischen Staatsbürgern,

·        ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung,

·        Bescheinigung eines zugelassenen Versicherers über das Bestehen der Mindestsumme der Haftpflichtversicherung,

·        Zeugnis über die Bergwanderführerprüfung oder Anerkennungsbescheid im Rahmen der europäischen Integration über eine Bergwanderführerausbildung.

 

Wurde die Bergwanderführerprüfung mehr als vier Jahre vor der Antragstellung abgelegt, ist eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Tiroler Bergsportführerverbandes innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.


Art und Format der vorzulegenden Nachweise

Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und deren technischen Voraussetzungen

 

Das Foto für den Berufsausweis hat eine Größe von 3,5 x 4,5 cm (= normales Passbild) bzw. mind. 600 x 800 Pixel (als digitales Bild) aufzuweisen. Für die Bildqualität sind die Reisepass-Kriterien heranzuziehen, siehe http://www.passbildkriterien.at/oesterreich.html.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach dem Gebührengesetz 1957:

·        Eingabegebühr 47,30 Euro; Beilagen 3,90 Euro, max. 21,80 Euro; verminderte Gebühren im Fall der elektronischen Einbringung mit Bürgerkarte: Eingabegebühr 28,40 Euro; Beilagen 2,30 Euro, max. 13,10 Euro

·        Verleihungsbescheid 83,60 Euro

 

Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:

·      Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer 110,- Euro

·      Ausfolgung eines neuen Bergwanderführerabzeichens 25,- Euro

·      Ausfolgung eines neuen Bergwanderführerausweises 35,- Euro


Die anfallenden Kosten können nach Zustellung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden. 

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Zuständig für die Verleihung der Befugnis ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in Tirol, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung; besteht kein Aufenthalt in Tirol oder ist dieser zweifelhaft, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Zum Behördenfinder

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist. 

Letzte Aktualisierung

08.05.2024