Schischule/Spartenschischule - Bewilligung Antrag Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Information zur Bewilligung für den Betrieb einer Schischule/Spartenschischule

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für den Betrieb einer Schischule/Spartenschischule ist eine Schischulbewilligung erforderlich.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

·        Volljährigkeit und entsprechende Entscheidungsfähigkeit,

·        Begünstigteneigenschaft (EU, EWR, Schweiz samt Angehörigen sowie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Gleichgestellte),

·        Verlässlichkeit, körperliche und geistige Eignung sowie fachliche Befähigung,

·        Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens sechs Mio. Euro,

·        geeignetes Schischulbüro und Sammelplatz (nicht bei Betrieb ohne Lehrkräfte),

·        im Fall der Fremdsprachigkeit die unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

·        noch keine Schischulbewilligung in Tirol,

·        Name der Schischule (Tiroler Schischule oder Tiroler Skischule, außer beim Betrieb ohne Lehrkräften eine auf das Schischulgebiet bezugnehmende Ortsbezeichnung, Familien- oder Nachname und Vorname des Schischulinhabers. Spartenschischulen haben überdies einen Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang hinzuzufügen).

 

Die fachliche Befähigung ist - soweit keine Anerkennung beruflicher Qualifikationen erfolgt - durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

 

·        für den Betrieb einer Schischule: der Diplomschilehrer-, Schiführer-, Snowboardlehrer-, Langlauflehrer- und Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf: der Diplomschilehrerprüfung, Schiführerprüfung, Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard: der Diplomsnowboardlehrerprüfung, Snowboardführerprüfung, Unternehmerprüfung, mind. 25- wöchigen Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard: der Diplomschilehrer-, Schiführer-, Snowboardlehrer- und Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf: der Diplomlanglauflehrerprüfung, Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf: der Diplomsnowboardlehrer-, Snowboardführer-, Langlauflehrer- und Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf: der Diplomschilehrer-, Schiführer-, Langlauflehrer- und Unternehmerprüfung, mind. 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder Sportanstalt des Bundes,

·        für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder bestimmte Arten des Schilaufens: Zeugnisse bzw. Praxiszeiten entsprechend der jeweiligen Art des Schilaufens sowie Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung.

 

Bei Ablegung der Prüfungen/einer Prüfung mit Ausnahme der Unternehmerprüfung mehr als 5 Jahre vor Antragstellung ist überdies der Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung zu erbringen.

Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrer/Diplomlanglauflehrer und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine anerkannte fachliche Befähigung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz verfügt und eine nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Schischulbewilligung ausgeübt werden.


Erledigungsdauer

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Über einen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. 

Zugleich mit dem Verleihungsbescheid wird von der Bezirksverwaltungsbehörde der Schischulinhaberausweis ausgehändigt.

Die Schischulbewilligung erlischt mit dem Tod, dem Entzug der Bewilligung oder dem Verzicht auf die Berechtigung.


Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

·        Geburtsurkunde,

·        Staatsbürgerschaftsnachweis,

·        Nachweis über die Eigenschaft als Begünstigte/r (EU, EWR, Schweiz sowie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staatsangehöriger anderer Staaten),

·        Meldebestätigung,

·        Strafregisterbescheinigung oder vergleichbarer Nachweis bei nicht österreichischen Staatsbürgern (nicht älter als drei Monate),

·        ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als drei Monate),

·        Bescheinigung eines zugelassenen Versicherers über das Bestehen der Mindestsumme der Haftpflichtversicherung (nicht älter als drei Monate),

·        Plan über Lage und Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes sowie die Verfügungsbefugnis darüber (nicht beim Betrieb ohne Lehrkräfte),

·        Zeugnisse oder Anerkennungsbescheide im Rahmen der europäischen Integration über entsprechende Schilehrerausbildungen abhängig vom Umfang der Schischulberechtigung (siehe Voraussetzungen „fachliche Befähigung).

 

Art und Format der vorzulegenden Nachweise

Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und deren technischen Voraussetzungen

 

Das Foto für den Berufsausweis hat eine Größe von 3,5 x 4,5 cm (= normales Passbild) bzw. mind. 600 x 800 Pixel (als digitales Bild) aufzuweisen. Für die Bildqualität sind die Reisepass-Kriterien heranzuziehen, siehe http://www.passbildkriterien.at/oesterreich.html.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach dem Gebührengesetz 1957:

·        Eingabegebühr 47,30 Euro; Beilagen 3,90 Euro, max. 21,80 Euro; verminderte Gebühren im Fall der elektronischen Einbringung mit Bürgerkarte: Eingabegebühr 28,40 Euro; Beilagen 2,30 Euro, max. 13,10 Euro

·        Verleihungsbescheid 83,60 Euro

 

Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:

·      Bewilligung zum Betrieb einer Schischule 110,- Euro

·      Bewilligung zum Betrieb einer Spartenschischule 80,- Euro


Die anfallenden Kosten können nach Zustellung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden. 

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde am Ort des Schischulbüros/Sammelplatz. Schischule ohne Lehrkräfte: Bezirksverwaltungsbehörde laut Antragsteller-Hauptwohnsitz oder Aufenthalt; besteht kein Aufenthalt: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist. 


Letzte Aktualisierung

18.01.2023