Veranstaltungen – Anmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Anmeldung von öffentlichen Veranstaltungen

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen laut Geltungsbereich und Definition im Gesetz ist mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 genannten Veranstaltungen rechtzeitig bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden.

Veranstaltungen sind:

- Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;

- die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten;

- die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und

- die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen.

Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

a) entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder

b) gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden

- Natürliche Personen müssen volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich sein

- Die Anmeldung muss rechtzeitig erfolgen

- Die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen sind beizubringen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftliche Anmeldung von Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anmeldung der öffentlichen Veranstaltung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anmeldung hat die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Wird die Veranstaltung nicht mit Bescheid untersagt, so hat die Behörde darüber eine Bescheinigung auszustellen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5

- Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomaten möglich sein.

Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden.

Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

- Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat

- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde

- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist die Landesregierung zuständige Behörde

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

(Es können verschiedene Stellen zuständig sein, daher bitte die konkrete Stelle kontaktieren.)

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

25.03.2024