Veranstaltungen – Periodische Überprüfung der Betriebsanlage Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Veranstalter hat seine Betriebsanlage längstens alle 2 Jahre zu überprüfen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Veranstalter hat seine Betriebsanlage auf seine Koste alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 lit. b oder c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und sonstigen Anordnungen entspricht.

Die für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden (§ 3 lit. b) und Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen (lit. c).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann.

- Zur Durchführung der Überprüfung ist berechtigt:

· staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis

· akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung

· Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instantsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Längstens alle zwei Jahre

- Für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, kann die Behörde den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Betriebsanlage längstens alle zwei Jahre überprüfen lassen - Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Überprüfungsbefund

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Sonstige Kosten

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    -

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Keine.

Letzte Aktualisierung

29.04.2024