Veranstaltungen – Besondere Pflichten des Veranstalters Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Meldepflicht bei erheblicher Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Veranstalter hat die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann. Erfordernisse: Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 kann erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Unverzüglich
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Veranstalter hat die Gemeinde und die Überwachungsbehörde, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, unverzüglich von der Veranstaltung in Kenntnis zu setzen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Bürgermeister
- Landesregierung, Abteilung Gemeinden
-
Sonstige zuständige Stelle:
Stadtmagistrat bei Zuständigkeit der Stadt Innsbruck.
Hinweis zur Zuständigkeit
- Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat
- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde
- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist die Landesregierung zuständige Behörde
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsbehelfe
Keine