Filmvorführung – Zulässigkeit von Filmen für Kinder/Jugendliche Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Meldepflicht des Veranstalters, wenn er Kindern oder Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung gestatten will.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Beabsichtigt der Veranstalter Kindern oder Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten und wurde für den betreffenden Film nicht bereits eine Verordnung durch das Amt der Landesregierung erlassen, wonach der Film für Kinder und Jugendliche nicht oder nur ab einer bestimmten Altersstufe zugelassen ist, so hat er dies dem Amt der Tiroler Landesregierung unter Angabe der vorgesehenen Altersstufe mitzuteilen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Gestattung des Besuches einer Filmvorführung durch Kinder und Jugendliche
- Keine Verordnung des Amtes der Landesregierung, wonach der betreffende Film für Kinder und Jugendliche nicht oder nur ab einer bestimmten Altersstufe zugelassen ist
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Mitteilung muss spätestens 4 Tage vor Beginn der ersten Vorführung beim Amt der Landesregierung eingelangt sein.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Mitteilung an das Amt der Landesregierung, dass Filmvorführung vor Kindern oder Jugendlichen beabsichtigt ist.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Filmbeschreibung
Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gebühren nach dem Gebührengesetz
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Gemeinden
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über die Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsbehelfe
Keine