Abfallbehandlungsanlagen - Allgemeine Genehmigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen kommt dabei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen gibt es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.

Tipp

Im AWG sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
  • Behandlungspflichten werden eingehalten

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen folgendermaßen abgewickelt:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehen von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024