Mobile Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung und das Betreiben sowie das wesentliche Ändern einer mobilen Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz genannt ist, bedarf der Genehmigung der Behörde.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Folgende mobile Abfallbehandlungsanlagen müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden:
- Anlagen zur Behandlung von Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder Teilen aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten
- Anlagen zur Behandlung von Altkraftfahrzeugen oder Teilen aus Altkraftfahrzeugen
- Zerkleinerungsanlagen für bestimmte Holzabfälle (z.B. Spanplattenabfälle)
- Brechanlagen für bestimmte mineralische Baurestmassen (z.B. Gleisschotter, Bitumen, Asphalt)
- Zerkleinerungsanlagen für Abfälle
- Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, einschließlich Pyrolyse und Vergasung
- Siebanlagen
- Sichtanlagen
- Sonstige Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
- Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung
- Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren
- Allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte
- Eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen
- Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrung zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung
- Eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Wenn es erforderlich ist, muss die Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben, um das Einhalten der folgenden Voraussetzungen zu wahren:
- Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
- Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
- Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wird Bedacht genommen
- Die Behandlungspflichten werden eingehalten
Außerdem muss die Behörde die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte vorschreiben, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarinnen/möglicher Nachbarn.
HinweisWenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, muss die Behörde den Genehmigungsantrag abweisen.