Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Genehmigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage müssen von der Behörde genehmigt werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dem Antrag auf Genehmigung müssen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen werden:
- Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
- Grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft mit Angabe der Eigentümerin/des Eigentümers und Beilage eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
- Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin/Eigentümer ist: zusätzlich Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers, auf deren/dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
- Bekanntgabe der Inhaberin/des Inhabers über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
- Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten, Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen)
- Für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz
- Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
- Abfallwirtschaftskonzept
- Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – die Verringerung der Emissionen
- Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
Beim Beantragen der Genehmigung eines Deponieprojekts müssen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zusätzlich angeschlossen werden:
- Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes
- Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen
- Betriebs- und Überwachungsplan (einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen)
- Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt
- Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan
- Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung
- Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie
Bei der Beantragung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage müssen zusätzliche Unterlagen angeschlossen werden.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 37iVm §§ 38 und 39Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)