Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Vereinfachte Genehmigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung bestimmter Abfallbehandlungsanlagen wird einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen wird einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen:
- Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial abgelagert werden, die durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 Kubikmeter liegt
- Abfall(mit)verbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
- Sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 t pro Jahr (ausgenommen Deponien)
- Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
- Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
- Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
Auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.
HinweisHandelt es sich bei der zu genehmigenden Anlage um eine IPPC-Behandlungsanlage oder einen Seveso-Betrieb, kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung!
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
- Grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft mit Angabe der Eigentümerin/des Eigentümers und Beilage eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
- wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin/Eigentümer ist: zusätzlich Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers, auf deren/dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
- Bekanntgabe der Inhaberin/des Inhabers über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
- Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten, Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen)
- Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
- Abfallwirtschaftskonzept
- Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – die Verringerung der Emissionen
- Eine Darstellung der Energieeffizienz für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung
- Eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten
Bei Beantragung der Genehmigung eines Deponieprojektes sind zusätzlich folgende Unterlagen anzuschließen: siehe Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen − Genehmigung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stellen einzuholen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 37Abs 3 iVm § 50Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)