Abfallbehandlungsanlagen - Inhaberwechsel Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Wenn der Inhaber einer Behandlungsanlage wechselt, werden die Genehmigungen der betreffenden Anlage nicht berührt. Der Inhaberwechsel ist jedoch vom neuen Inhaber der Behörde zu melden und vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Inhaberwechsel einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die neue Inhaberin/der neue Inhaber erstattet die Meldung. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/dem vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.

Hinweis

Inhaberin/Inhaber einer Anlage ist in erster Linie die Betreiberin/der Betreiber der Anlage.

Durch den Inhaberwechsel einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.

Achtung

Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers auf edm.gv.at (BMK) ersetzt nicht die Meldung an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Meldung
  • Gegenzeichnung der vormaligen Inhaberin/des vormaligen Inhabers der Behandlungsanlage

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde

    Als Anlagenbehörde: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
    und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde: die Bezirksverwaltungsbehörde

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024