Gefährliche Abfälle - Ausstufung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Wenn ein Abfallbesitzer ausstufbarer, gefährlicher Abfälle den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle erbringt, können diese "ausgestuft" werden, wodurch sie als nicht gefährlich gelten.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Durch das Ausstufungsverfahren wird nachgewiesen, dass ein bestimmter Abfall, der rechtlich als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist.
HinweisBestimmte gefährliche Abfälle (z.B. Asbestabfälle) sind "nicht ausstufbar". Das bedeutet, dass eine Ausstufung für diese gefährlichen Abfälle nicht zulässig ist.
Die Ausstufung kann durchgeführt werden für
- einen einmalig anfallenden Abfall ("Einzelchargenausstufung") oder
- einen Abfall aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität ("Ausstufung eines Abfallstroms") oder
- einen Abfall aus einem definierten Prozess in nicht gleichbleibender Qualität
("Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls").
Eine Ausstufung kann von folgenden Personen vorgenommen werden:
- Von der jeweiligen Abfallbesitzerin/dem jeweiligen Abfallbesitzer ("allgemeine Ausstufung") oder
- Von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber zum Zweck der Deponierung auf ihrer/seiner Deponie ("Ausstufung zum Zweck der Deponierung")
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nachweis der Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Allgemeine Ausstufung
Die allgemeine Ausstufung wird durch eine Anzeige der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers eingeleitet. Bei formalen oder inhaltlichen Mängeln der Anzeige erteilt die zuständige Stelle einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine Frist. Erst wenn die verbesserten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einlangen, gilt die Anzeige als eingebracht.
Die Anzeige wird binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, wenn dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
Äußert sich das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich:
- innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder
- innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen im Falle eines Verbesserungsauftrages
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt.
HinweisDie Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer kann von der zuständigen Stelle eine Mitteilung verlangen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und dass kein Verbesserungsauftrag erteilt werden musste.
Der Abfall gilt als nicht gefährlich,
- mit Einlangen (Ankommen) dieser Mitteilung,
- spätestens nach sechs Wochen ab Einlangen der Ausstufungsanzeige bei der zuständigen Stelle bzw. im Fall eines Verbesserungsauftrages ab Einlangen der vollständigen verbesserten Unterlagen.
Ausstufung zum Zweck der Deponierung
Die Ausstufung zum Zweck der Deponierung wird durch eine Anzeige von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber eingeleitet, die/der diesen bestimmten Abfall auf ihrer/seiner Deponie ablagern möchte. Mit der (zulässigen) Einbringung der Abfälle in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gilt der Abfall als nicht gefährlich.
AchtungWenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt, gilt der Abfall weiterhin als gefährlich!
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Allgemeine Ausstufung
- Nachweis der Nichtgefährlichkeit mittels Verwendung des Formblatts des Anhangs 5 der Abfallverzeichnisverordnung (einschließlich der erforderlichen Beurteilungsunterlagen (z.B. Beurteilungsnachweis))
Ausstufung zur Deponierung
- Nachweis der Nichtgefährlichkeit mittels Verwendung des Formblatts des Anhangs 5 der Abfallverzeichnisverordnung
- Beurteilungsnachweis gemäß Deponieverordnung
- Beilagen wie beispielsweise:
- Probenahmeprotokoll
- Analysenmethoden mit Nachweisgrenzen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für die Anzeige
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen (maximal 21,80 Euro je Beilage)
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Formblatt für die Ausstufungsanzeige gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Übergabe der Beurteilungsmenge an andere Personen ("Dritte") während des Verfahrens
Die Anzeige gilt als zurückgezogen, wenn die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einer Dritten/einem Dritten übergeben wird. Die Übergabe der Beurteilungsmenge muss dem BMK unverzüglich gemeldet werden.
Ausstufung von Abfallströmen oder von wiederkehrend anfallenden Abfällen
Die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres muss bis spätestens 10. April jeden Jahres der zuständigen Stelle gemeldet werden, nachdem die Nichtgefährlichkeit im Rahmen einer Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls nachgewiesen wurde.
Eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls gilt für die Dauer von zwei Jahren. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses beim BMK eingebracht wird. Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien
Die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf obertägigen Deponien ist verboten, d.h. die Abfälle müssen vor der obertägigen Ablagerung ausgestuft (wenn zulässig) oder alternativen Behandlungsverfahren zugeführt werden.
Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen
Die Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.