Abfall - Aufzeichnungspflicht Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Abfallbesitzer haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
AchtungAbfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu unter Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen.
Wer keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler ist, kann die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei gefährlichen Abfällen kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an edm.gv.at (→BMK) übermitteln lassen.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
- Private Haushalte
- Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
- gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
- nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
- Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (d.h. sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
- Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen der Behörde vorgelegt werden, wenn es diese verlangt.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Abfallart
- Abfallmenge (in kg)
- Abfallherkunft (Betrieb der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers oder Art des Verfahrens bei Abfällen aus einer innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
- Abfallverbleib (Angabe der Übernehmerin/des Übernehmers und Datum der Übergabe oder Art des Verfahrens der innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (siehe "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen").
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Vereinfachte Aufzeichnungen
Bei Siedlungsabfällen können vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, was die Angabe der Abfallmenge betrifft, wenn sie über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich vertraglich vereinbart wurden.
Auch für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Herstellerin/der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die Abfälle über dieses System gesammelt werden.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 17, 24aAbfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 1 bis 7Abfallnachweisverordnung (ANV)