Aufzeichnungspflicht Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Abfallbesitzer haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
AchtungAbfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Seite "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen".
HinweisAufzeichnungsverpflichtete, die keine Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind, können die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Sie können die Aufzeichnungspflicht über gefährliche Abfälle durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllen.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht durch Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch die Übernehmerin/den Übernehmer an das Register erfüllen.
Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
- Private Haushalte
- Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
- gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
- nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
- Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (d.h. sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
- Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Abfallart
- Abfallmenge (in kg)
- Abfallherkunft (Betrieb der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers oder Art des Verfahrens bei Abfällen aus einer innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
- Abfallverbleib (Angabe der Übernehmerin/des Übernehmers und Datum der Übergabe oder Art des Verfahrens der innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Seite "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen".
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Hinsichtlich Siedlungsabfällen, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden.
Auch hinsichtlich Verpackungsabfällen, Elektro- und Elektronikaltgeräten und von Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, wenn die Herstellerin/der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die genannten Abfälle über dieses System gesammelt werden.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 17, 24aAbfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- §§ 1 bis 7Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)