Kompostaufbereitung - Aufzeichnungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Aufbereiter gemäß Kompostverordnung haben spezielle Aufzeichnungen zu führen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufbereiterin/der Aufbereiter von Kompost hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Eingangskontrolle
- Störstoffabtrennung
- Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge
- Chargenbezeichnung
- Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
- Weitere Dokumentationen und Qualitätsnachweise gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- § 5Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 9, 13 und Anlage 6Kompostverordnung