Kompostherstellung/-import - Aufzeichnungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Hersteller und Importeure von Kompost müssen spezielle Aufzeichnungen führen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:

  • Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
  • Kompostchargenbezeichnung
  • Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
  • Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
  • Seuchenhygienische Beurteilung
  • Fertigen Kompost
  • Abnehmerinnen/Abnehmer der Komposte
Achtung

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024