Kompostherstellung/-import - Aufzeichnungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Hersteller und Importeure von Kompost müssen spezielle Aufzeichnungen führen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Kompostchargenbezeichnung
- Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
- Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
- Seuchenhygienische Beurteilung
- Fertigen Kompost
- Abnehmerinnen/Abnehmer der Komposte
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- § 5Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 9, 11Abs 5 und Anlage 6Kompostverordnung