Jahresabfallbilanz - Aufzeichnungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler müssen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form führen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form führen.
Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den Daten nach bestimmten Vorgaben erstellt und erforderlichenfalls an die Behörde übermittelt werden können.
Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
HinweisDie Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Jahresabfallbilanzmeldung der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Insbesondere für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht auf edm.gv.at ein EDV-Programm als Hilfe bzw. Aufzeichnungssystem zur Verfügung, das grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann.
HinweisAuch Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende Abfälle selbst behandeln, müssen im Hinblick auf diese Abfallbehandlung Aufzeichnungen führen und eine Jahresabfallbilanz melden. Werden die Abfälle dabei am selben Standort behandelt, an dem sie angefallen sind, genügen Aufzeichnungen in Papierform. Die Meldung der Jahresabfallbilanz muss elektronisch über edm.gv.at erfolgen.
HinweisDie Aufzeichnungspflicht von Transporteuren gefährlicher Abfälle kann durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden; nicht aufzeichnungspflichtig sind Transporteure bei nicht gefährlichen Abfällen.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Sammeln oder Behandeln (z.B. Lagern) von Abfall durch Personen, die der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) unterliegen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Sollte die zuständige Stelle die Vorlage von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen verlangen, müssen diese innerhalb einer von der zuständigen Stelle festzusetzenden, angemessenen Frist über die definierte Schnittstelle über edm.gv.at an die zuständige Stelle übermittelt werden.
Weitere Informationen zu den Fristen betreffend die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Auszüge oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen sind dieser auf Verlangen über die definierte Schnittstelle zu übermitteln.
Grundsätzlich sind folgende Vorgänge aufzuzeichnen:
- Übernahmen von Abfall von einer anderen Rechtsperson
- Innerbetriebliche Abfallbewegungen
- Übergaben von Abfall an eine andere Rechtsperson
- Lagerstände
- Abfallartenneuzuordnungen
Im Einzelnen sind jeweils folgende Angaben erforderlich:
- Buchungsart
- Datumsangaben
- Angaben zu Herkunft und Verbleib
- Abfallart
- Abfallmasse (in kg)
- Behandlungsverfahren
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Aufzeichnungen können formfrei geführt werden. Auszüge und Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der Behörde als XML-Datei im Wege des Registers an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die erforderlichen Daten bzw. Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf edm.gv.at veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den Unterlagen für die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort bzw. für die Abfallsammlerin/den Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/den Abfallbehandler zuständig ist:
- Als Anlagenbehörde in der Regel: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen (und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde):
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien) oder die MA 22 (→ Stadt Wien)
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- § 21Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV)